§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme
zwischen der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister und dem Kunden. Zum Geltungsbereich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen
der CREA Invest GesmbH und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen,
einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.
(2) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen
Auftragsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern
nicht Abweichendes vereinbart wird.
(3) Bei Verträgen zwischen der CREA Invest GesmbH als
Finanzdienstleister und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen,
gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht
des Kunden
(1) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister benötigt
für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle
sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine
fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine
Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, der CREA Invest GesmbH
alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig,
vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister
von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz
sein können, in Kenntnis zu setzen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen
Informationen und Unterlagen kann die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister
ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber
dem Kunden machen.
§ 3. Vergütung
(1) Sämtliche vom der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister
erbrachten Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung
von Besprechungen, Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Banken,
Fahrzeiten) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR
130,-- zzgl. 20 % USt verrechnet, wobei als kleinste Verrechnungseinheit eine
1/2 Stunde vereinbart wird. Informationstermine
unserer Mitarbeiter im Außendienst, sowie die Erstberatung in unserem Büro in
Wien, sind immer kostenfrei und unverbindlich. Erst nach diesem Gespräch entscheiden
Sie als Kunde, ob Sie der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister einen speziellen
Auftrag erteilen und/oder weitere Beratungstermine bzw. laufende Betreuung in
Anspruch nehmen wollen. Der CREA Invest GesmbH steht es jedoch frei, Beratungs-,
Vermittlungs-, bzw. Finanzierungsaufträge, auch ohne Angabe von Gründen, abzulehnen.
(a) Für die Beratung, Beschaffung und Abwicklung eines
Finanzierungsauftrages verrechnen wir 3% des genehmigten Kreditbetrages als Erfolgsprovision,
die bei Kreditvertragsunterfertigung zur Bezahlung fällig wird. Für den Fall,
dass der Auftraggeber den, entsprechend dem Auftrag, bereit gestellten Kredit
nicht übernimmt, ohne dass die CREA Invest GmbH daran ein Verschulden trifft,
ist der Auftraggeber verpflichtet die vereinbarte Provision sofort nach Rechnungslegung
auf das Konto der CREA Invest GesmbH zu überweisen. Sollte ein Finanzierungsantrag
deswegen nicht zustande gebracht werden können, weil der Auftraggeber unvollständige
oder unrichtige Angaben zu seiner Person, Vermögensverhältnissen, Einkommen, usw.
tätigt, oder wichtige Fakten (z.B.: Lohn/Gehaltspfändungen, Exekutionen, Bankablehnungen,
etc.) verschweigt, ist die CREA Invest GmbH berechtigt vom Auftraggeber einen
Betrag in der Höhe von 1 % der beantragten Kreditsumme in Rechnung zu stellen.
Bereits geleistete Beratungshonorare werden (exkl. USt) angerechnet und
von der Provision in Abzug gebracht.
(b) Bei Vermittlung von Kapitalversicherungen (Er- und
Ablebensversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Pensionsvorsorge) werden
keine Beratungshonorare verrechnet, da die CREA Invest GmbH als Finanzdienstleister
Provision seitens der Versicherungsgesellschaft erhält. Sollte der Kunde eine
durch die CREA Invest GmbH vermittelte Kapitalversicherung (Er- und Ablebensversicherung,
Fondsgebundene Lebensversicherung) innerhalb von 60 Monaten vorzeitig kündigen,
umschichten oder prämienfrei stellen lassen, so verpflichtet sich der Kunde rückwirkend
eine Nettojahresprämie zzgl. UST als Beratungshonorar nach Rechnungslegung durch
die CREA Invest GesmbH zu bezahlen. Diese Vereinbarung gilt ebenso für die im
Zusammenhang mit Finanzierungskonzepten oder Finanzierungsabwicklungen vermittelten
Tilgungsträgern, unabhängig davon ob es sich um einen Finanzierungsvorspann oder
um den oder die für die positiv abgewickelte Finanzierung abgetretene(n) oder
verpfändete(n) Versicherungspolizze(n) handelt.
(c) Bei Vermittlung von Veranlagungsprodukten unter
Verrechnung eines Agios, werden grundsätzlich keine Beratungshonorare verrechnet,
da wir eine Vergütung seitens der Produktgeber bzw. Vertriebspartner erhalten.
(2)
Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen
weiterverrechnet, sofern der Kunde die Beratung an seinem Wohn-, Büro-, oder Geschäftssitz
wünscht.
(3) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal
mit 10 % des Honorars gem. Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(4) Das Honorar des Kunden ist sofort nach Rechnungslegung
zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier
Wochen erstrecken, ist die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister berechtigt,
das Honorar monatlich in Rechung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden
Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat verrechnet. Ferner verpflichtet sich der
Kunde, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts
bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen.
§ 4. Laufende Betreuung gegen Honorar
sowie „Controlling FW-Kredite“
(1) Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden
Beratung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen der CREA Invest GesmbH
als Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder
Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum
Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Für die laufende Überwachung eines durch die CREA Invest GmbH vermittelten Fremdwährungskredites
(CHF, JPY) und des (der) dazu gehörigen Tilgungsträger(s) (Soll/Ist-Vergleiche,
Devisenkurs, Verzinsung, Fondswerte) verrechnen wir eine monatliche Betreuungsgebühr
in der Höhe von EUR 15,-- zzgl. 20 % USt., die mittels Einzugsermächtigung direkt
vom Verrechnungskonto bei der Kredit gewährenden Bank abgebucht wird. Der Kunde
erhält monatlich einen schriftlichen Bericht (E-Mail) über den aktuellen Stand
der Finanzierung, sowie umgehend separate Mitteilung, falls die Marktsituation
sofortiges Handeln erforderlich macht.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung wird durch Abs. 1 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn
(a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung
eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und
der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
(b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags
auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche
gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug
ist; (c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
§ 5. Mitteilungen an den Kunden
(1) Die Erteilung von Vermittlungsaufträgen hat schriftlich,
nach vorheriger kostenloser Erstberatung durch die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister,
vom Kunden zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder
E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde sein Einverständnis damit ausdrücklich
und schriftlich erklärt. E-Mails gelten als schriftliche Erklärung.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Vermittlungsaufträge
des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Vermittlungsauftrags
folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden
zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen
Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf
Grund höherer Gewalt, am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht
ausreichend gedeckt ist. Finanzierungsaufträge werden jedenfalls erst dann dem
Bankinstitut vorgelegt und verhandelt, wenn alle für die Kreditentscheidung erforderlichen
Unterlagen vom Kunden der CREA Invest GesmbH übermittelt wurden. Werden seitens
des Kunden die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung
zur Gänze beigebracht und somit eine Einreichung beim Kreditinstitut verzögert
oder verhindert, hat der Kreditwerber die Kosten der CREA Invest GesmbH pauschal
mit EUR 500,-- zzgl. USt. zu ersetzen. Damit gilt der gegenständliche Auftrag
als erloschen und wird seitens der CREA Invest GesmbH nicht weiter bearbeitet.
Die bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Kunden beigebrachten Unterlagen, sofern
sie der CREA Invest GesmbH im Original überlassen wurden, werden umgehend an den
Antragsteller retourniert. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht
möglich, hat die CREA Invest GesmbH den Kunden hievon ehest möglich zu informieren.
(3) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister ist
verpflichtet, den Kunden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend – je nach
Sachlage – einen Bericht zu erstatten und dem Kunden alle relevanten Urkunden
zu übermitteln.
(4) Als Zustelladresse gilt die der CREA Invest GesmbH
als Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung
von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht
oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Finanzdienstleister eine Haftung
nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher
Bestätigung des Einlangens beim Finanzdienstleister als zugestellt.
§ 6. Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes von der CREA Invest
GesmbH als Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes
Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der CREA Invest GesmbH. Werden Konzepte,
insbesondere im Finanzierungsbereich, ohne Zustimmung der CREA Invest GesmbH verwendet
um das der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister zustehende Honorar oder
die Erfolgsprovision zu umgehen, ist die CREA Invest GesmbH berechtigt, als Abgeltung
für den Arbeitsaufwand ein Pauschalhonorar in der Höhe von EUR 500,-- zuzüglich
USt in Rechnung zu stellen.
§ 7. Offenlegung von Unterlagen, Haftung,
Versicherungsschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen
und Unterlagen, die für eine korrekte Erfüllung des Auftrags durch die CREA Invest
GesmbH erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Finanzdienstleister
möglich ist.
(2) Die CREA Invest GesmbH ist verpflichtet, auf Grundlage
der ihm übermittelten Informationen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden die entsprechenden Schlussfolgerungen
zu treffen und das Konzept zu erstellen. Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister
trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht erteilt
werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind.
(3) Der Finanzdienstleister haftet für allfällige Schäden
des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen
ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung
nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(4) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung
in Höhe der Vergütung, die der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister in den
vergangenen sechs Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Kunden ausgezahlt
wurden; die Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von EUR 50.000,- begrenzt.
Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen
Schadenersatzansprüche gegen die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister innerhalb
von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur
gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der
Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht
ist. Der zusätzliche Arbeitsaufwand ist nach den Stundensätzen der KHR 2005 dem
Finanzdienstleister entsprechend abzugelten.
(6) Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet,
zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes
Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer
oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz
auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher unbeschadet
der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 KMG nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit
des geprüften Prospekts.
(7) Die CREA Invest GesmbH ist kein Steuerberater und
ist daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die empfohlene Veranlagungsform
auch die für den Kunden steuerlich günstigste ist. Dem Kunden wird empfohlen,
sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater
in Verbindung setzen.
(8) Die CREA Invest GesmbH ist zur Ausübung des reglementierten
Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens-
und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“
laut Bescheid vom 28.11.2008 des MBA 20 unter Reg.Zl.: 101147R20 berechtigt. Die
CREA Invest GesmbH ist unter FN 317424 a beim HG Wien und unter der o. a. Gewerberegisternummer
im Versicherungsregister beim BM für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Die Haftungsabsicherung
gem. § 137c Abs. 1 GewO 1994 liegt vor. Als Haftpflichtversicherer fungiert die
Generali Versicherung AG unter Polizze Nr.: 2/81/76200708-0433. Die Versicherungssumme
beträgt EUR 1,111.675,-- pro Schadensfall und EUR 1,667.513,-- für alle Schadensfälle
eines Jahres. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf den gesamten EWR/EU-Raum.
Die CREA Invest GesmbH ist insbesondere berechtigt, grenzüberschreitende Beratungen
und Vermittlungen in allen an Österreich angrenzenden EWR/EU-Staaten durchzuführen.
§ 8. Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister ist
verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung
zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim
zu halten. Die CREA Invest GesmbH ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen
Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten
(EDV) einverstanden.
§ 9. Vollmachtserteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bevollmächtigt
der Kunde die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister alle Unterlagen, die
mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien
hievon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der
Kunde die Geschäftsführung bzw. den beauftragten Mitarbeiter der CREA Invest GesmbH
ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände
sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister
vom Daten- und Bankgeheimnis zu entbinden. Bei Finanzierungsanträgen ermächtigt
der Auftraggeber das Kreditinstitut gemäß § 38 Abs. 2 Zi. 5 BWG zur Auskunftserteilung.
§ 10. Rücktrittsrechte des Kunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der
Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume
des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt
mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen
dieses Vertrages zu laufen.
(2) Dieses Rücktrittsrecht steht dem Kunden gemäß §
12 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) bei Geschäften über Veranlagungen an
in- und ausländischen Kapitalanlagefonds auch dann zu, wenn der Kunden die geschäftliche
Verbindung angebahnt oder zur Aufsuchung durch den Auftragnehmer oder zum Vertragsabschluss
aufgefordert hat.
(3) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist
schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig,
wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch
der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare
Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren
oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge zwischen der CREA Invest GesmbH als
Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht. Allfällige
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag fallen in den Zuständigkeitsbereich
des Handelsgerichtes in Wien. Die CREA Invest GesmbH ist berechtigt, eine allfällige
Klage vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist
für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz,
der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Als Grundlage
für die Erstellung AGB’s der CREA Invest GesmbH wurden die von der Wirtschaftskammer
rechtlich geprüften AGB’s der Finanzdienstleister (4/04) und die Kalkulations-
und Honorarrichtlinien 2005 (KHR 2005) verwendet.