Credit Austria Invest
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CREA Invest GmbH
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 § 1. Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister und dem Kunden. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen der CREA Invest GesmbH und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.

(2) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Auftragsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.

(3) Bei Verträgen zwischen der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, der CREA Invest GesmbH alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.

§ 3. Vergütung

(1) Sämtliche vom der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister erbrachten Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Banken, Fahrzeiten) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 130,-- zzgl. 20 % USt verrechnet, wobei als kleinste Verrechnungseinheit eine 1/2 Stunde vereinbart wird. Informationstermine unserer Mitarbeiter im Außendienst, sowie die Erstberatung in unserem Büro in Wien, sind immer kostenfrei und unverbindlich. Erst nach diesem Gespräch entscheiden Sie als Kunde, ob Sie der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister einen speziellen Auftrag erteilen und/oder weitere Beratungstermine bzw. laufende Betreuung in Anspruch nehmen wollen. Der CREA Invest GesmbH steht es jedoch frei, Beratungs-, Vermittlungs-, bzw. Finanzierungsaufträge, auch ohne Angabe von Gründen, abzulehnen.

(a) Für die Beratung, Beschaffung und Abwicklung eines Finanzierungsauftrages verrechnen wir 3% des genehmigten Kreditbetrages als Erfolgsprovision, die bei Kreditvertragsunterfertigung zur Bezahlung fällig wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber den, entsprechend dem Auftrag, bereit gestellten Kredit nicht übernimmt, ohne dass die CREA Invest GmbH daran ein Verschulden trifft, ist der Auftraggeber verpflichtet die vereinbarte Provision sofort nach Rechnungslegung auf das Konto der CREA Invest GesmbH zu überweisen. Sollte ein Finanzierungsantrag deswegen nicht zustande gebracht werden können, weil der Auftraggeber unvollständige oder unrichtige Angaben zu seiner Person, Vermögensverhältnissen, Einkommen, usw. tätigt, oder wichtige Fakten (z.B.: Lohn/Gehaltspfändungen, Exekutionen, Bankablehnungen, etc.) verschweigt, ist die CREA Invest GmbH berechtigt vom Auftraggeber einen Betrag in der Höhe von 1 % der beantragten Kreditsumme in Rechnung zu stellen. Bereits geleistete Beratungshonorare werden (exkl. USt) angerechnet und von der Provision in Abzug gebracht.

(b) Bei Vermittlung von Kapitalversicherungen (Er- und Ablebensversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Pensionsvorsorge) werden keine Beratungshonorare verrechnet, da die CREA Invest GmbH als Finanzdienstleister Provision seitens der Versicherungsgesellschaft erhält. Sollte der Kunde eine durch die CREA Invest GmbH vermittelte Kapitalversicherung (Er- und Ablebensversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung) innerhalb von 60 Monaten vorzeitig kündigen, umschichten oder prämienfrei stellen lassen, so verpflichtet sich der Kunde rückwirkend eine Nettojahresprämie zzgl. UST als Beratungshonorar nach Rechnungslegung durch die CREA Invest GesmbH zu bezahlen. Diese Vereinbarung gilt ebenso für die im Zusammenhang mit Finanzierungskonzepten oder Finanzierungsabwicklungen vermittelten Tilgungsträgern, unabhängig davon ob es sich um einen Finanzierungsvorspann oder um den oder die für die positiv abgewickelte Finanzierung abgetretene(n) oder verpfändete(n) Versicherungspolizze(n) handelt.

(c) Bei Vermittlung von Veranlagungsprodukten unter Verrechnung eines Agios, werden grundsätzlich keine Beratungshonorare verrechnet, da wir eine Vergütung seitens der Produktgeber bzw. Vertriebspartner erhalten.

(2) Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen weiterverrechnet, sofern der Kunde die Beratung an seinem Wohn-, Büro-, oder Geschäftssitz wünscht.
(3) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal mit 10 % des Honorars gem. Abs. 1 in Rechnung gestellt.

(4) Das Honorar des Kunden ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, ist die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister berechtigt, das Honorar monatlich in Rechung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat verrechnet. Ferner verpflichtet sich der Kunde, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen.

§ 4. Laufende Betreuung gegen Honorar sowie  Controlling FW-Kredite

(1) Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden Beratung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die laufende Überwachung eines durch die CREA Invest GmbH vermittelten Fremdwährungskredites (CHF, JPY) und des (der) dazu gehörigen Tilgungsträger(s) (Soll/Ist-Vergleiche, Devisenkurs, Verzinsung, Fondswerte) verrechnen wir eine monatliche Betreuungsgebühr in der Höhe von EUR 15,-- zzgl. 20 % USt., die mittels Einzugsermächtigung direkt vom Verrechnungskonto bei der Kredit gewährenden Bank abgebucht wird. Der Kunde erhält monatlich einen schriftlichen Bericht (E-Mail) über den aktuellen Stand der Finanzierung, sowie umgehend separate Mitteilung, falls die Marktsituation sofortiges Handeln erforderlich macht.

(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs. 1 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

(a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;

(b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist; (c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.

§ 5. Mitteilungen an den Kunden

(1) Die Erteilung von Vermittlungsaufträgen hat schriftlich, nach vorheriger kostenloser Erstberatung durch die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister, vom Kunden zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde sein Einverständnis damit ausdrücklich und schriftlich erklärt. E-Mails gelten als schriftliche Erklärung.

(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Vermittlungsaufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Vermittlungsauftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt, am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Finanzierungsaufträge werden jedenfalls erst dann dem Bankinstitut vorgelegt und verhandelt, wenn alle für die Kreditentscheidung erforderlichen Unterlagen vom Kunden der CREA Invest GesmbH übermittelt wurden. Werden seitens des Kunden die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung zur Gänze beigebracht und somit eine Einreichung beim Kreditinstitut verzögert oder verhindert, hat der Kreditwerber die Kosten der CREA Invest GesmbH pauschal mit EUR 500,-- zzgl. USt. zu ersetzen. Damit gilt der gegenständliche Auftrag als erloschen und wird seitens der CREA Invest GesmbH nicht weiter bearbeitet. Die bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Kunden beigebrachten Unterlagen, sofern sie der CREA Invest GesmbH im Original überlassen wurden, werden umgehend an den Antragsteller retourniert. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat die CREA Invest GesmbH den Kunden hievon ehest möglich zu informieren.

(3) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Kunden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend – je nach Sachlage – einen Bericht zu erstatten und dem Kunden alle relevanten Urkunden zu übermitteln.

(4) Als Zustelladresse gilt die der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Finanzdienstleister eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Finanzdienstleister als zugestellt.

§ 6. Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes von der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der CREA Invest GesmbH. Werden Konzepte, insbesondere im Finanzierungsbereich, ohne Zustimmung der CREA Invest GesmbH verwendet um das der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister zustehende Honorar oder die Erfolgsprovision zu umgehen, ist die CREA Invest GesmbH berechtigt, als Abgeltung für den Arbeitsaufwand ein Pauschalhonorar in der Höhe von EUR 500,-- zuzüglich USt in Rechnung zu stellen.

§ 7. Offenlegung von Unterlagen, Haftung, Versicherungsschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für eine korrekte Erfüllung des Auftrags durch die CREA Invest GesmbH erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Finanzdienstleister möglich ist.

(2) Die CREA Invest GesmbH ist verpflichtet, auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden die entsprechenden Schlussfolgerungen zu treffen und das Konzept zu erstellen. Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind.

(3) Der Finanzdienstleister haftet für allfällige Schäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.

(4) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Vergütung, die der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister in den vergangenen sechs Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Kunden ausgezahlt wurden; die Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von EUR 50.000,- begrenzt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist. Der zusätzliche Arbeitsaufwand ist nach den Stundensätzen der KHR 2005 dem Finanzdienstleister entsprechend abzugelten.  

(6) Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 KMG nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des geprüften Prospekts.

(7) Die CREA Invest GesmbH ist kein Steuerberater und ist daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die empfohlene Veranlagungsform auch die für den Kunden steuerlich günstigste ist. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen.

(8) Die CREA Invest GesmbH ist zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ laut Bescheid vom 28.11.2008 des MBA 20 unter Reg.Zl.: 101147R20 berechtigt. Die CREA Invest GesmbH ist unter FN 317424 a beim HG Wien und unter der o. a. Gewerberegisternummer im Versicherungsregister beim BM für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Die Haftungsabsicherung gem. § 137c Abs. 1 GewO 1994 liegt vor. Als Haftpflichtversicherer fungiert die Generali Versicherung AG unter Polizze Nr.: 2/81/76200708-0433. Die Versicherungssumme beträgt EUR 1,111.675,-- pro Schadensfall und EUR 1,667.513,-- für alle Schadensfälle eines Jahres. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf den gesamten EWR/EU-Raum. Die CREA Invest GesmbH ist insbesondere berechtigt, grenzüberschreitende Beratungen und Vermittlungen in allen an Österreich angrenzenden EWR/EU-Staaten durchzuführen.     

§ 8. Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die CREA Invest GesmbH ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(2) Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten (EDV) einverstanden.  

§ 9. Vollmachtserteilung

(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bevollmächtigt der Kunde die CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.

(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde die Geschäftsführung bzw. den beauftragten Mitarbeiter der CREA Invest GesmbH ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis zu entbinden. Bei Finanzierungsanträgen ermächtigt der Auftraggeber das Kreditinstitut gemäß § 38 Abs. 2 Zi. 5 BWG zur Auskunftserteilung.

§ 10. Rücktrittsrechte des Kunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(2) Dieses Rücktrittsrecht steht dem Kunden gemäß § 12 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) bei Geschäften über Veranlagungen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds auch dann zu, wenn der Kunden die geschäftliche Verbindung angebahnt oder zur Aufsuchung durch den Auftragnehmer oder zum Vertragsabschluss aufgefordert hat.

(3) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 11. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Die Verträge zwischen der CREA Invest GesmbH als Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht. Allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag fallen in den Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes in Wien. Die CREA Invest GesmbH ist berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

Als Grundlage für die Erstellung AGB’s der CREA Invest GesmbH wurden die von der Wirtschaftskammer rechtlich geprüften AGB’s der Finanzdienstleister (4/04) und die Kalkulations- und Honorarrichtlinien 2005 (KHR 2005) verwendet.

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